Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1.Allgemeines

1.01 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Lieferungen und Leistungen und gelten spätestens mit Auftragserteilung durch den Auftraggeber auch für alle späteren Geschäfte mit uns.

1.02 Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.

2.Angebote

2.01 Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge und Vereinbarungen werden für uns erst nach schriftlicher Bestätigung des Auftraggebers verbindlich.

3.Preise

3.01 Wir sind berechtigt, in Abänderung der Angebotspreise, Preisanpassungen vorzunehmen, wenn sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (z.B. Hilfs- und Betriebsstoffe, Energie, Fertigungsmaterial, Löhne und Gehälter) in der Zeit von der Auftragserteilung bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich ändern. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.02 Weichen Stückzahl, Werkstoff, Gewicht oder Ausgangszustand der uns übergebenen Werkstücke von den Angaben der Anfrage des Auftraggebers ab, oder ergeben sich Mehraufwendungen, die vor Anlieferung der Teile nicht bekannt waren, passen wir den Preis angemessen an.

4.Zahlungsbedingungen

4.01 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Zahlungen nach Lieferung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge und Skonti zu leisten.

4.02 Im Falle des Zahlungsverzuges behalten wir uns vor, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu berechnen.

4.03 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn seine Forderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

4.04 Hält der Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht ein, werden sämtliche ausstehende Forderungen sofort fällig. Wir sind berechtigt, die Bereitstellung von geeigneten Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlungen auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Pflicht die Erfüllung des Vertrages abzulehnen.

5.Lieferung

5.01 Der Auftraggeber hat die zu bearbeitenden Teile frei Werk anzuliefern und desgleichen termingerecht abzuholen. Auf Wunsch des Auftraggebers erfolgt die Abholung und/oder Anlieferung durch uns.

5.02 Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind, falls nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart, unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit der Anlieferung der zu bearbeitenden Ware, sofern zu diesem Zeitpunkt alle vertragswesentliche technischen und organisatorischen Einzelheiten feststehen.

5.03 Unvorhersehbare, unabwendbare oder andere schwerwiegende Ereignisse bei uns, bei einem Lieferanten oder bei einem Subunternehmer verlängern die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und berechtigen im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung beide Seiten zum Vertragsrücktritt.

5.04 Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Firmengeländes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Auftraggeber über.

5.05 Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf einer Woche nach Meldung abholen. Erfolgt kein Abruf, sind wir berechtigt, die Ware nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werkgeliefert zu berechnen.

5.06 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abholung aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so trägt der Auftraggeber die daraus entstehenden Schäden.

6.Gewährleistung

6.01 Wir gewährleisten eine fachgerechte Oberflächenbehandlung nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften unter der Voraussetzung, dass die uns übergebenen Teile in Form Oberflächenbeschaffenheit und Material dem Vertrag entsprechen.

6.02 Beanstandungen führen nur dann zu Mängelansprüchen, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung schriftlich geltend gemacht werden, der Zustand wie bei Lieferung erhalten ist und uns Gelegenheit gegeben wurde, die Mängel zu überprüfen.

6.03 Ist eine Mängelrüge berechtigt, erfolgt eine Nachbesserung auf unsere Kosten. Hierfür ist uns vom Auftraggeber eine angemessene Frist zu gewähren. Führt eine mehrmalige Nachbesserung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Ergebnis, ist der Auftraggeber berechtigt, Minderung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat uns die nachzuarbeitenden Gegenstände kostenlos zuzusenden.

6.04 Wurden die von uns bearbeiteten Teile während des Transportes oder während der Weiterverarbeitung mechanisch oder chemisch beschädigt oder von fremder Hand verändert, entfällt jegliche Gewährleistung.

6.05 Der Ersatz von Folgeschäden ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die gelieferte Ware nicht auf ihre Gebrauchsfähigkeit geprüft hat.

6.06 Für das Einhalten von Passgenauigkeiten übernehmen wir keine Gewährleistung, wenn nicht bei Auftragserteilung darauf hingewiesen wurde.

6.07 Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlich betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Sind die Teile für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, so dass dies nicht Vertragsgegenstand geworden ist, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

6.08 Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen; es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen etc. aufweisen; Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Auftraggeber auf einer Bearbeitung, übernehmen wir keine Gewähr für einebestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht. Im Übrigen wird für die Haftfestigkeit keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn Probeteile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und der Auftraggeber trotz Hinweise auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat.

6.09 Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Reklamationsrechte. Oberflächenbehandelte Teile sind durch Schwitzwasser und Reibkorrosion gefährdet. Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.

6.10 Der Auftraggeber prüft, ob die geforderte Oberflächenbehandlung in Verbindung mit dem Grundmaterial des angelieferten Teiles den Anforderungen des technischen Einsatzfalles genügt. Er hat die Schichtdicke an einem zu vereinbarenden Meßpunkt festzulegen. Ist das angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für die in Auftrag gegebene Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht, soweit eine Mangelhaftigkeit auf die Ungeeignetheit des Materials in Bezug auf die geforderte Oberflächenbehandlung zurückzuführen ist.

6.11 Verlangt der Auftraggeber das chemische Entchromen eines Teiles oder ist dies technologisch erforderlich, übernehmen wir keine Garantie für eine porenfreie Oberfläche der Chromschicht und für andere Mängel, die auf das chemische Entchromen zurückzuführen sind.

6.12 Wir übernehmen keine Gewähr für die Haftfestigkeit und andere Schäden von Chromschichten mit einer geforderten Fertigschichtdicke größer/gleich 500 µm und für die Korrosionsbeständigkeit von Chromschichtdicken mit einer geforderten Fertigschichtdicke kleiner 30 µm.

6.13 Für Witterungsschäden sowie für eventuelle Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

6.14 Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, sind nach 6 Monaten ab Lieferung sämtliche Gewährleistungen ausgeschlossen. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Auftraggeber fällige Forderungen nicht erfüllt hat.

7. Sicherungsrechte

7.01 An den uns übergebenen Teilen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Werden dem Auftraggeber die bearbeiteten Teile vor vollständiger Bezahlung ausgeliefert, überträgt dieser uns zur Sicherung der Forderungen das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderungen. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt und auf unser Verlangen hin widerspruchslos an uns zurückgibt.

7.02 Der Auftraggeber darf Gegenstände, an denen wir ein Pfandrecht haben, nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern, aber weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Die im Ergebnis der Veräußerung entstandene Forderung tritt der Auftraggeber an uns ab.

7.03 Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns das Eigentumsrecht zur Sicherung unserer Forderungen im Verhältnis des Wertes unserer Sicherungssache.

7.04 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehenden Teile ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.

8. Salvatorische Klausel

8.01 Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages unberührt.

9. Gerichtsstand und Erfüllungsort

9.01 Gerichtsstand ist Bitterfeld. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.